Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ist das neue europäische Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen und löst zum 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Für den Lärmschutz ist das mehr als eine Formalie, denn die Verordnung verlangt eine Minderung der Geräuschemission an der Quelle und klare Angaben zu den Lärmwerten einer Maschine. Bei der sta Group entwickeln und fertigen wir seit 1986 Schallschutzlösungen für Maschinen und Anlagen, mit denen Hersteller und Betreiber diese Anforderungen erfüllen. Dieser Beitrag erklärt, was sich ändert und worauf es beim Lärm ankommt.
Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig ersetzt. Sie wurde 2023 verabschiedet und reagiert auf technische Entwicklungen wie Vernetzung, Software und künstliche Intelligenz, die im alten Recht noch nicht abgebildet waren. Im Kern bleibt das Ziel jedoch gleich, nämlich nur sichere Maschinen auf den europäischen Markt zu lassen.
Im Sprachgebrauch kursieren viele Bezeichnungen für dasselbe Regelwerk. Verbreitet sind neue Maschinenverordnung, neue EU Maschinenverordnung und Maschinenverordnung EU, ebenso kurz Maschinenverordnung 2027 oder Maschinenverordnung neu. In Suchanfragen erscheinen zudem die Schreibweisen EU Maschinenverordnung 2023 1230 und Maschinenverordnung 2023 1230 ohne Schrägstrich.
Der wichtigste formale Unterschied steckt in der Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat erst in nationales Recht überführen, in Deutschland geschah das im Rahmen des Produktsicherheitsrechts. Eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsschritt.
Für Unternehmen bedeutet das mehr Klarheit und weniger Abweichungen zwischen den Ländern. Gleichzeitig entfällt der gewohnte nationale Zwischenschritt, weshalb sich alle Beteiligten direkt am europäischen Text orientieren.
Der Geltungsbereich umfasst Maschinen und erstmals ausdrücklich auch dazugehörige Produkte wie Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel oder abnehmbare Gelenkwellen. Einige Klarstellungen grenzen den Anwendungsbereich schärfer ab, etwa bei bestimmten Fahrzeugen zur reinen Personen- oder Güterbeförderung.
Damit erfasst die Verordnung praktisch das gesamte Spektrum industrieller Produktionsmaschinen, das für den Schallschutz relevant ist.
Die neue Maschinenverordnung gilt verpflichtend ab dem 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, ab dem Stichtag dann ausschließlich die Verordnung. Eine Übergangsphase, in der Hersteller frei zwischen beiden Regelwerken wählen können, gibt es nicht.
Einzelne Vorschriften zur Marktüberwachung und zu notifizierten Stellen gelten bereits seit Anfang 2024. Der für die Praxis entscheidende Stichtag bleibt jedoch der 20. Januar 2027.
Auch wenn 2027 weit entfernt klingt, sind Entwicklungszyklen im Maschinenbau lang. Wer eine Maschine konstruiert, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wird, muss sie bereits heute nach den neuen Anforderungen auslegen.
Gerade konstruktive Lärmminderung lässt sich nur schwer nachträglich ergänzen. Wer den Schallschutz früh einplant, vermeidet teure Änderungen kurz vor der Markteinführung.
Neben der Rechtsform bringt die Verordnung mehrere inhaltliche Neuerungen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen finden sich nun in Anhang III statt wie bisher in Anhang I. Neu geregelt sind unter anderem digitale Risiken, die Rolle von Software und der Umgang mit selbstlernendem Verhalten.
Eine wichtige Änderung betrifft die wesentliche Veränderung einer Maschine. Wer eine Maschine wesentlich umbaut, gilt künftig selbst als Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen. Für besonders kritische Maschinenkategorien ist zudem häufiger eine unabhängige Prüfstelle einzubinden.
Erweitert wurde außerdem der Kreis der Verantwortlichen. Neben Herstellern und Bevollmächtigten nimmt die Verordnung nun ausdrücklich auch Importeure und Händler in die Pflicht. Wer Maschinen in den europäischen Markt bringt oder vertreibt, trägt damit klarer umrissene Aufgaben als bisher.
Die folgende Übersicht fasst die zentralen Unterschiede zusammen:
| Aspekt | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | EU-Maschinenverordnung 2023/1230 |
|---|---|---|
| Rechtsform | Richtlinie mit nationaler Umsetzung | Verordnung, unmittelbar geltend |
| Grundlegende Anforderungen | Anhang I | Anhang III |
| Betriebsanleitung | gedruckt | digital zulässig, gedruckt auf Anfrage |
| Wesentliche Veränderung | nicht klar definiert | definiert, Veränderer wird zum Hersteller |
Für den Lärmschutz bleibt die zentrale Logik erhalten, die Anforderungen werden jedoch im neuen Anhang III fortgeführt und teils präzisiert.
Lärm zählt zu den Gefährdungen, die eine Maschine nach Anhang III berücksichtigen muss. Die Verordnung verlangt, dass Maschinen so konstruiert und gebaut werden, dass Risiken durch Luftschallemission so weit wie möglich gemindert werden. Maßgeblich sind dabei der technische Fortschritt und die verfügbaren Mittel zur Lärmminderung. Vorrang hat immer die Minderung direkt an der Quelle.
Das bedeutet, dass konstruktive Maßnahmen Vorrang vor nachgelagerten Lösungen haben. Eine Maschine soll möglichst leise arbeiten, bevor zusätzliche Schutzmaßnahmen ergänzt werden.
Die Bandbreite reicht von gedämpften Lagern über schwingungsentkoppelte Bauteile bis zu Kapseln und Verkleidungen, die den Schall bereits am Entstehungsort zurückhalten. Je früher diese Mittel eingeplant werden, desto wirksamer und wirtschaftlicher sind sie.
Genau hier setzt unsere Arbeit an. Wir entwickeln Lösungen, die sich in die Konstruktion einer Maschine integrieren lassen und den abgestrahlten Schall spürbar senken.
Neben der Minderung verlangt die Verordnung klare Angaben zur Geräuschemission in der Betriebsanleitung. Diese Werte schaffen Vergleichbarkeit zwischen Maschinen und bilden die Grundlage für die spätere Gefährdungsbeurteilung beim Betreiber. Die Angabepflicht ist nach der Höhe des Pegels gestaffelt.
Anzugeben ist der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen. Liegt dieser bei höchstens 70 dB(A), ist genau das anzugeben. Übersteigt der Emissions-Schalldruckpegel 80 dB(A), muss zusätzlich der Schallleistungspegel der Maschine genannt werden. Treten hohe kurzzeitige Spitzen auf, ist der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel anzugeben, sobald er 63 Pa entspricht, also 130 dB.
| Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz | Erforderliche Angabe |
|---|---|
| bis 70 dB(A) | Angabe, dass 70 dB(A) nicht überschritten werden |
| über 70 dB(A) | konkreter Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz |
| über 80 dB(A) | zusätzlich der Schallleistungspegel der Maschine |
| Spitzen über 130 dB(C) | zusätzlich der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel |
Die Tabelle zeigt, dass die Pflicht zur Angabe mit steigendem Pegel zunimmt. Der Schallleistungspegel beschreibt dabei die gesamte abgestrahlte Schallleistung einer Maschine, während der Emissions-Schalldruckpegel angibt, wie laut es am zugeordneten Arbeitsplatz wäre.
Ermittelt werden beide Kennwerte nach anerkannten Messnormen, etwa zur Bestimmung des Schallleistungspegels über das Hüllflächenverfahren. Erst diese einheitliche Mess- und Angabepflicht macht die Lärmwerte verschiedener Maschinen überhaupt vergleichbar. Für Einkäufer wird der Geräuschwert so zu einem nachvollziehbaren Auswahlkriterium.
Für Hersteller verschiebt die Maschinenverordnung 2027 den Lärmschutz noch stärker in die Konstruktionsphase. Die Geräuschwerte müssen ermittelt, dokumentiert und in der Betriebsanleitung ausgewiesen werden. Niedrige Werte sind dabei nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein echtes Verkaufsargument im Wettbewerb.
Wer den Schall früh mindert, erreicht günstigere Angaben und damit eine bessere Marktposition. Integrierte Lösungen wie passgenaue Maschinenverkleidungen senken den abgestrahlten Schall, ohne Bedienung und Wartung zu behindern.
Hinzu kommt die Dokumentationsseite. In den technischen Unterlagen muss der Hersteller darlegen, mit welchen Mitteln er die Anforderungen aus Anhang III erfüllt, also auch die Maßnahmen zur Lärmminderung. Eine sauber konstruierte Schallschutzlösung zahlt damit gleich doppelt ein, auf die Geräuschangabe und auf die Konformitätsnachweise.
Als Fullservice-Partner begleiten wir Maschinenbauer von der Analyse über die Konstruktion bis zur Fertigung. Mit einem hochmodernen 3D-Scanner erstellen wir millimetergenaue Aufmaße und produzieren passgenaue Elemente bis 6 Meter Länge in eigener Fertigung.
So lassen sich Schallschutzkomponenten frühzeitig einplanen und in die Serienproduktion überführen, statt sie später aufwendig nachzurüsten.
Auch Betreiber profitieren von den neuen Angaben, sollten sie aber richtig einordnen. Eine konforme Maschine mit korrekter Geräuschangabe ist kein Freibrief für die gesamte Halle. Der angegebene Wert beschreibt nur den Beitrag einer einzelnen Maschine unter definierten Bedingungen.
In der Realität summieren sich mehrere Maschinen, Reflexionen an Wänden und Decken sowie Hintergrundlärm. Der tatsächliche Pegel am Arbeitsplatz liegt deshalb oft deutlich höher als der Einzelwert und kann die Auslösewerte des Arbeitsschutzes überschreiten.
Ein Beispiel verdeutlicht das. Eine einzelne Maschine mit einem deklarierten Emissions-Schalldruckpegel von 83 dB(A) wirkt für sich genommen überschaubar. Stehen mehrere solcher Maschinen nebeneinander und kommt der Reflexionsschall der Halle hinzu, liegt der reale Pegel am Arbeitsplatz rasch über 85 dB(A) und damit in dem Bereich, der verschärfte Schutzmaßnahmen auslöst.
Wo die Summe mehrerer Quellen kritisch wird, helfen ergänzende bauliche Maßnahmen. Maschineneinhausungen kapseln einzelne laute Aggregate vollständig und senken den Pegel im gesamten Hallenbereich.
Welche Lösung sinnvoll ist, zeigt eine Schallmessung vor Ort. Im Rahmen unserer Schallschutz Beratung ermitteln wir die realen Pegel und leiten gezielte Maßnahmen ab.
Wichtig ist die Trennung zweier Rechtsebenen. Die Maschinenverordnung ist Produktrecht und richtet sich an Hersteller und Inverkehrbringer. Der Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist dagegen Arbeitsschutzrecht und folgt der LärmVibrationsArbSchV.
Beide Ebenen greifen ineinander. Die Herstellerangabe liefert die Datenbasis, die Pflicht zur Einhaltung der Auslösewerte am Arbeitsplatz bleibt jedoch beim Betreiber.
Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 hebt den Lärmschutz auf eine verbindlichere Ebene. Sie verlangt die Minderung der Geräuschemission an der Quelle und macht klare Geräuschangaben zur Pflicht. Wer den Schallschutz früh in Konstruktion und Betrieb einplant, erfüllt die Anforderungen leichter und schafft zugleich bessere Arbeitsbedingungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Maschinen leiser machen oder Ihre Halle auf den Stichtag 2027 vorbereiten möchten.
Sie gilt verpflichtend ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, danach ausschließlich die Verordnung. Eine Phase mit Wahlrecht zwischen beiden Regelwerken gibt es nicht.
Ja. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Gesetze nötig sind.
Anzugeben ist der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz. Bei Werten über 80 dB(A) kommt der Schallleistungspegel hinzu, bei hohen Spitzen zusätzlich der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel. Liegt der Pegel bei höchstens 70 dB(A), ist dies anzugeben.
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