• Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten: Mo-Do: 8-17 Uhr | Fr: geschlossen
  • info@sta-schallschutz.de
Logo Schallschutz WeissSta LogoLogo Schallschutz WeissLogo Schallschutz Weiss
  • Schallschutz
  • Raumsysteme
  • Laserschutz
  • Karriere
  • Unternehmen
Deutsch
  • Englisch
Jetzt kontaktieren
✕
TA Lärm einfach erklärt
28.05.2026
DIN EN ISO 11690
28.05.2026

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ist das neue europäische Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen und löst zum 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Für den Lärmschutz ist das mehr als eine Formalie, denn die Verordnung verlangt eine Minderung der Geräuschemission an der Quelle und klare Angaben zu den Lärmwerten einer Maschine. Bei der sta Group entwickeln und fertigen wir seit 1986 Schallschutzlösungen für Maschinen und Anlagen, mit denen Hersteller und Betreiber diese Anforderungen erfüllen. Dieser Beitrag erklärt, was sich ändert und worauf es beim Lärm ankommt.

Was die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 beim Lärm fordert

Was ist die EU-Maschinenverordnung 2023/1230?

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig ersetzt. Sie wurde 2023 verabschiedet und reagiert auf technische Entwicklungen wie Vernetzung, Software und künstliche Intelligenz, die im alten Recht noch nicht abgebildet waren. Im Kern bleibt das Ziel jedoch gleich, nämlich nur sichere Maschinen auf den europäischen Markt zu lassen.

Im Sprachgebrauch kursieren viele Bezeichnungen für dasselbe Regelwerk. Verbreitet sind neue Maschinenverordnung, neue EU Maschinenverordnung und Maschinenverordnung EU, ebenso kurz Maschinenverordnung 2027 oder Maschinenverordnung neu. In Suchanfragen erscheinen zudem die Schreibweisen EU Maschinenverordnung 2023 1230 und Maschinenverordnung 2023 1230 ohne Schrägstrich.

Verordnung statt Richtlinie

Der wichtigste formale Unterschied steckt in der Rechtsform. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat erst in nationales Recht überführen, in Deutschland geschah das im Rahmen des Produktsicherheitsrechts. Eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten, ohne nationalen Umsetzungsschritt.

Für Unternehmen bedeutet das mehr Klarheit und weniger Abweichungen zwischen den Ländern. Gleichzeitig entfällt der gewohnte nationale Zwischenschritt, weshalb sich alle Beteiligten direkt am europäischen Text orientieren.

Maschinen und dazugehörige Produkte im Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst Maschinen und erstmals ausdrücklich auch dazugehörige Produkte wie Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel oder abnehmbare Gelenkwellen. Einige Klarstellungen grenzen den Anwendungsbereich schärfer ab, etwa bei bestimmten Fahrzeugen zur reinen Personen- oder Güterbeförderung.

Damit erfasst die Verordnung praktisch das gesamte Spektrum industrieller Produktionsmaschinen, das für den Schallschutz relevant ist.

Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung?

Die neue Maschinenverordnung gilt verpflichtend ab dem 20. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, ab dem Stichtag dann ausschließlich die Verordnung. Eine Übergangsphase, in der Hersteller frei zwischen beiden Regelwerken wählen können, gibt es nicht.

Einzelne Vorschriften zur Marktüberwachung und zu notifizierten Stellen gelten bereits seit Anfang 2024. Der für die Praxis entscheidende Stichtag bleibt jedoch der 20. Januar 2027.

Warum Hersteller jetzt handeln sollten

Auch wenn 2027 weit entfernt klingt, sind Entwicklungszyklen im Maschinenbau lang. Wer eine Maschine konstruiert, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wird, muss sie bereits heute nach den neuen Anforderungen auslegen.

Gerade konstruktive Lärmminderung lässt sich nur schwer nachträglich ergänzen. Wer den Schallschutz früh einplant, vermeidet teure Änderungen kurz vor der Markteinführung.

Was ändert sich gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Neben der Rechtsform bringt die Verordnung mehrere inhaltliche Neuerungen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen finden sich nun in Anhang III statt wie bisher in Anhang I. Neu geregelt sind unter anderem digitale Risiken, die Rolle von Software und der Umgang mit selbstlernendem Verhalten.

Eine wichtige Änderung betrifft die wesentliche Veränderung einer Maschine. Wer eine Maschine wesentlich umbaut, gilt künftig selbst als Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen. Für besonders kritische Maschinenkategorien ist zudem häufiger eine unabhängige Prüfstelle einzubinden.

Erweitert wurde außerdem der Kreis der Verantwortlichen. Neben Herstellern und Bevollmächtigten nimmt die Verordnung nun ausdrücklich auch Importeure und Händler in die Pflicht. Wer Maschinen in den europäischen Markt bringt oder vertreibt, trägt damit klarer umrissene Aufgaben als bisher.

Die folgende Übersicht fasst die zentralen Unterschiede zusammen:

Aspekt Maschinenrichtlinie 2006/42/EG EU-Maschinenverordnung 2023/1230
Rechtsform Richtlinie mit nationaler Umsetzung Verordnung, unmittelbar geltend
Grundlegende Anforderungen Anhang I Anhang III
Betriebsanleitung gedruckt digital zulässig, gedruckt auf Anfrage
Wesentliche Veränderung nicht klar definiert definiert, Veränderer wird zum Hersteller

Für den Lärmschutz bleibt die zentrale Logik erhalten, die Anforderungen werden jedoch im neuen Anhang III fortgeführt und teils präzisiert.

Geräuschemission und Lärmminderung als grundlegende Anforderung

Lärm zählt zu den Gefährdungen, die eine Maschine nach Anhang III berücksichtigen muss. Die Verordnung verlangt, dass Maschinen so konstruiert und gebaut werden, dass Risiken durch Luftschallemission so weit wie möglich gemindert werden. Maßgeblich sind dabei der technische Fortschritt und die verfügbaren Mittel zur Lärmminderung. Vorrang hat immer die Minderung direkt an der Quelle.

Das bedeutet, dass konstruktive Maßnahmen Vorrang vor nachgelagerten Lösungen haben. Eine Maschine soll möglichst leise arbeiten, bevor zusätzliche Schutzmaßnahmen ergänzt werden.

Lärmminderung an der Quelle als Konstruktionsprinzip

Die Bandbreite reicht von gedämpften Lagern über schwingungsentkoppelte Bauteile bis zu Kapseln und Verkleidungen, die den Schall bereits am Entstehungsort zurückhalten. Je früher diese Mittel eingeplant werden, desto wirksamer und wirtschaftlicher sind sie.

Genau hier setzt unsere Arbeit an. Wir entwickeln Lösungen, die sich in die Konstruktion einer Maschine integrieren lassen und den abgestrahlten Schall spürbar senken.

Welche Geräuschangaben verlangt die Maschinenverordnung?

Neben der Minderung verlangt die Verordnung klare Angaben zur Geräuschemission in der Betriebsanleitung. Diese Werte schaffen Vergleichbarkeit zwischen Maschinen und bilden die Grundlage für die spätere Gefährdungsbeurteilung beim Betreiber. Die Angabepflicht ist nach der Höhe des Pegels gestaffelt.

Anzugeben ist der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen. Liegt dieser bei höchstens 70 dB(A), ist genau das anzugeben. Übersteigt der Emissions-Schalldruckpegel 80 dB(A), muss zusätzlich der Schallleistungspegel der Maschine genannt werden. Treten hohe kurzzeitige Spitzen auf, ist der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel anzugeben, sobald er 63 Pa entspricht, also 130 dB.

Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz Erforderliche Angabe
bis 70 dB(A) Angabe, dass 70 dB(A) nicht überschritten werden
über 70 dB(A) konkreter Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz
über 80 dB(A) zusätzlich der Schallleistungspegel der Maschine
Spitzen über 130 dB(C) zusätzlich der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel

Die Tabelle zeigt, dass die Pflicht zur Angabe mit steigendem Pegel zunimmt. Der Schallleistungspegel beschreibt dabei die gesamte abgestrahlte Schallleistung einer Maschine, während der Emissions-Schalldruckpegel angibt, wie laut es am zugeordneten Arbeitsplatz wäre.

Ermittelt werden beide Kennwerte nach anerkannten Messnormen, etwa zur Bestimmung des Schallleistungspegels über das Hüllflächenverfahren. Erst diese einheitliche Mess- und Angabepflicht macht die Lärmwerte verschiedener Maschinen überhaupt vergleichbar. Für Einkäufer wird der Geräuschwert so zu einem nachvollziehbaren Auswahlkriterium.

Was die Maschinenverordnung 2027 für Hersteller bedeutet

Für Hersteller verschiebt die Maschinenverordnung 2027 den Lärmschutz noch stärker in die Konstruktionsphase. Die Geräuschwerte müssen ermittelt, dokumentiert und in der Betriebsanleitung ausgewiesen werden. Niedrige Werte sind dabei nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein echtes Verkaufsargument im Wettbewerb.

Wer den Schall früh mindert, erreicht günstigere Angaben und damit eine bessere Marktposition. Integrierte Lösungen wie passgenaue Maschinenverkleidungen senken den abgestrahlten Schall, ohne Bedienung und Wartung zu behindern.

Hinzu kommt die Dokumentationsseite. In den technischen Unterlagen muss der Hersteller darlegen, mit welchen Mitteln er die Anforderungen aus Anhang III erfüllt, also auch die Maßnahmen zur Lärmminderung. Eine sauber konstruierte Schallschutzlösung zahlt damit gleich doppelt ein, auf die Geräuschangabe und auf die Konformitätsnachweise.

Lärmschutz schon in der Konstruktion mitdenken

Als Fullservice-Partner begleiten wir Maschinenbauer von der Analyse über die Konstruktion bis zur Fertigung. Mit einem hochmodernen 3D-Scanner erstellen wir millimetergenaue Aufmaße und produzieren passgenaue Elemente bis 6 Meter Länge in eigener Fertigung.

So lassen sich Schallschutzkomponenten frühzeitig einplanen und in die Serienproduktion überführen, statt sie später aufwendig nachzurüsten.

Was die neue Maschinenverordnung für Betreiber bedeutet

Auch Betreiber profitieren von den neuen Angaben, sollten sie aber richtig einordnen. Eine konforme Maschine mit korrekter Geräuschangabe ist kein Freibrief für die gesamte Halle. Der angegebene Wert beschreibt nur den Beitrag einer einzelnen Maschine unter definierten Bedingungen.

In der Realität summieren sich mehrere Maschinen, Reflexionen an Wänden und Decken sowie Hintergrundlärm. Der tatsächliche Pegel am Arbeitsplatz liegt deshalb oft deutlich höher als der Einzelwert und kann die Auslösewerte des Arbeitsschutzes überschreiten.

Ein Beispiel verdeutlicht das. Eine einzelne Maschine mit einem deklarierten Emissions-Schalldruckpegel von 83 dB(A) wirkt für sich genommen überschaubar. Stehen mehrere solcher Maschinen nebeneinander und kommt der Reflexionsschall der Halle hinzu, liegt der reale Pegel am Arbeitsplatz rasch über 85 dB(A) und damit in dem Bereich, der verschärfte Schutzmaßnahmen auslöst.

Die Geräuschangabe ist kein Freibrief

Wo die Summe mehrerer Quellen kritisch wird, helfen ergänzende bauliche Maßnahmen. Maschineneinhausungen kapseln einzelne laute Aggregate vollständig und senken den Pegel im gesamten Hallenbereich.

Welche Lösung sinnvoll ist, zeigt eine Schallmessung vor Ort. Im Rahmen unserer Schallschutz Beratung ermitteln wir die realen Pegel und leiten gezielte Maßnahmen ab.

Abgrenzung zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Wichtig ist die Trennung zweier Rechtsebenen. Die Maschinenverordnung ist Produktrecht und richtet sich an Hersteller und Inverkehrbringer. Der Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist dagegen Arbeitsschutzrecht und folgt der LärmVibrationsArbSchV.

Beide Ebenen greifen ineinander. Die Herstellerangabe liefert die Datenbasis, die Pflicht zur Einhaltung der Auslösewerte am Arbeitsplatz bleibt jedoch beim Betreiber.

Fazit

Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 hebt den Lärmschutz auf eine verbindlichere Ebene. Sie verlangt die Minderung der Geräuschemission an der Quelle und macht klare Geräuschangaben zur Pflicht. Wer den Schallschutz früh in Konstruktion und Betrieb einplant, erfüllt die Anforderungen leichter und schafft zugleich bessere Arbeitsbedingungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Maschinen leiser machen oder Ihre Halle auf den Stichtag 2027 vorbereiten möchten.

Häufige Fragen zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230?

Sie gilt verpflichtend ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, danach ausschließlich die Verordnung. Eine Phase mit Wahlrecht zwischen beiden Regelwerken gibt es nicht.

Ersetzt die Maschinenverordnung die Maschinenrichtlinie?

Ja. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Gesetze nötig sind.

Welche Geräuschangaben sind Pflicht?

Anzugeben ist der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz. Bei Werten über 80 dB(A) kommt der Schallleistungspegel hinzu, bei hohen Spitzen zusätzlich der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel. Liegt der Pegel bei höchstens 70 dB(A), ist dies anzugeben.

Jetzt teilen:

Related posts

28.05.2026

DIN EN ISO 11690


Read more
28.05.2026

TA Lärm einfach erklärt


Read more
Schalldämmung Vs. Schallabsorption
28.03.2026

Schalldämmung vs. Schallabsorption im Vergleich


Read more
Logo Schallschutz Weiss

Leistungen

  • Schallschutz
  • Raumsysteme
  • Laserschutz

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookies

Unternehmen

  • Karriere
  • Unternehmen
  • Ansprechpartner
© sta-logo Schalltechnische Anlagen GmbH
Webdesign mit ❤ von MarkenSieger
Jetzt kontaktieren
Deutsch
  • Englisch
  • Deutsch
  • Bitte beachten Sie die geänderten Öffnungszeiten: Mo-Do: 8-17 Uhr | Fr: geschlossen
  • info@sta-schallschutz.de
Barrierefreiheit
Zugänglichkeitsmodi
Epilepsie abgesicherter Modus
Dämpft Farbe und entfernt Blinzeln
Dieser Modus ermöglicht es Menschen mit Epilepsie, die Website sicher zu nutzen, indem das Risiko von Anfällen, die durch blinkende oder blinkende Animationen und riskante Farbkombinationen entstehen, eliminiert wird.
Sehbehindertenmodus
Verbessert die visuelle Darstellung der Website
Dieser Modus passt die Website an die Bequemlichkeit von Benutzern mit Sehbehinderungen wie Sehschwäche, Tunnelblick, Katarakt, Glaukom und anderen an.
Kognitiver Behinderungsmodus
Hilft, sich auf bestimmte Inhalte zu konzentrieren
Dieser Modus bietet verschiedene Hilfsoptionen, um Benutzern mit kognitiven Beeinträchtigungen wie Legasthenie, Autismus, CVA und anderen zu helfen, sich leichter auf die wesentlichen Elemente der Website zu konzentrieren.
ADHS-freundlicher Modus
Reduziert Ablenkungen und verbessert die Konzentration
Dieser Modus hilft Benutzern mit ADHS und neurologischen Entwicklungsstörungen, leichter zu lesen, zu surfen und sich auf die Hauptelemente der Website zu konzentrieren, während Ablenkungen erheblich reduziert werden.
Blindheitsmodus
Ermöglicht die Nutzung der Website mit Ihrem Screenreader
Dieser Modus konfiguriert die Website so, dass sie mit Screenreadern wie JAWS, NVDA, VoiceOver und TalkBack kompatibel ist. Ein Screenreader ist eine Software für blinde Benutzer, die auf einem Computer und Smartphone installiert wird und mit der Websites kompatibel sein müssen.
Online Wörterbuch
    Lesbare Erfahrung
    Inhaltsskalierung
    Standard
    Textlupe
    Lesbare Schriftart
    Legasthenie-freundlich
    Markieren Sie Titel
    Links hervorheben
    Schriftgröße
    Standard
    Zeilenhöhe
    Standard
    Buchstaben-Abstand
    Standard
    Linksbündig
    Zentriert ausgerichtet
    Rechtsbündig
    Optisch ansprechendes Erlebnis
    Dunkler Kontrast
    Leichter Kontrast
    Einfarbig
    Hoher Kontrast
    Hohe Sättigung
    Niedrige Sättigung
    Textfarben anpassen
    Titelfarben anpassen
    Hintergrundfarben anpassen
    Einfache Orientierung
    Töne stummschalten
    Bilder ausblenden
    Emoji ausblenden
    Lesehilfe
    Animationen stoppen
    Lesemaske
    Markieren Sie Schweben
    Fokus hervorheben
    Großer dunkler Cursor
    Großer Lichtcursor
    Kognitives Lesen
    Virtuelle Tastatur
    Navigationstasten
    Sprachnavigation

    sta group

    Barrierefreiheitserklärung

    • sta-group.de
    • 18.06.2026

    Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

    Wir sind fest davon überzeugt, dass das Internet für alle Menschen zugänglich sein sollte. Deshalb setzen wir uns dafür ein, eine Website bereitzustellen, die für möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer zugänglich ist – unabhängig von deren Lebensumständen oder Fähigkeiten.

    Um dieses Ziel zu erreichen, orientieren wir uns so genau wie möglich an den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines – WCAG 2.1) des World Wide Web Consortiums (W3C), auf Konformitätsstufe AA. Diese Richtlinien beschreiben, wie Webinhalte für Menschen mit unterschiedlichsten Beeinträchtigungen zugänglich gemacht werden können. Ihre Einhaltung hilft uns, die Website für alle zugänglich zu machen – für blinde Menschen, Menschen mit motorischen Einschränkungen, Sehbehinderungen, kognitiven Beeinträchtigungen und mehr.

    Diese Website nutzt verschiedene Technologien, um jederzeit ein Höchstmaß an Barrierefreiheit zu ermöglichen. Dazu gehört eine spezielle Benutzeroberfläche, die es Menschen mit spezifischen Einschränkungen erlaubt, die Darstellung der Website individuell an ihre Bedürfnisse anzupassen.

    Zudem kommt eine KI-gestützte Anwendung zum Einsatz, die im Hintergrund läuft und fortlaufend die Barrierefreiheit optimiert. Diese Anwendung überarbeitet den HTML-Code der Website, passt die Funktionsweise für Bildschirmleseprogramme für blinde Nutzer sowie für Tastaturfunktionen für motorisch eingeschränkte Personen an.

    Wenn Sie eine Störung bemerken oder Verbesserungsvorschläge haben, freuen wir uns über Ihre Rückmeldung. Sie können uns unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: 02682 95270

    Bildschirmleseprogramme und Tastaturnavigation

    Unsere Website implementiert die ARIA-Attribute (Accessible Rich Internet Applications) sowie verschiedene verhaltensbasierte Anpassungen, damit blinde Nutzerinnen und Nutzer die Inhalte mit Bildschirmleseprogrammen lesen, verstehen und nutzen können. Sobald eine Person mit einem Screenreader unsere Website betritt, wird ihr automatisch angeboten, das Screenreader-Profil zu aktivieren, um die Seite optimal bedienen zu können. Im Folgenden zeigen wir, wie unsere Website zentrale Anforderungen für Screenreader erfüllt:

    1. Optimierung für Screenreader: Ein Hintergrundprozess analysiert die gesamte Website, um eine fortlaufende WCAG-Konformität auch bei Änderungen sicherzustellen. Dabei stellt er Screenreadern über die ARIA-Attribute sinnvolle Informationen bereit, z. B. korrekte Beschriftungen von Formularfeldern, Beschreibungen für klickbare Symbole (z. B. Social Media, Suche, Warenkorb), Hinweise zur Validierung, Rollen von Elementen wie Buttons, Menüs oder Popups. Der Prozess analysiert außerdem alle Bilder der Website und erstellt mithilfe von Objekterkennung sinnvolle ALT-Texte für nicht beschriebene Bilder. Eingebettete Texte werden über eine OCR-Technologie extrahiert. Um den Screenreader-Modus zu aktivieren, drücken Nutzer einfach die Tastenkombination Alt+1. Der Modus wird automatisch angekündigt, sobald ein Screenreader erkannt wird.

      Diese Funktionen sind mit allen gängigen Screenreadern wie JAWS und NVDA kompatibel.

    2. Optimierung der Tastaturnavigation: Der Hintergrundprozess passt den HTML-Code der Website an und ergänzt JavaScript-Funktionen, um die Bedienung per Tastatur zu ermöglichen. Nutzer können mit Tab und Shift+Tab navigieren, Dropdowns mit Pfeiltasten steuern, mit Esc schließen, mit Enter Buttons und Links aktivieren, sowie Radio- und Checkboxen mit Pfeiltasten auswählen und mit Enter oder Leertaste aktivieren. Zudem stehen Schnellnavigationen und Überspringen-Menüs bereit, die mit Alt+1 aufrufbar oder beim Start der Seitennavigation mit der Tastatur direkt erreichbar sind. Der Fokus wird automatisch auf Popups gesetzt, sobald diese erscheinen, damit er nicht verloren geht.

      Es sind auch Shortcuts wie „M“ (Menüs), „H“ (Überschriften), „F“ (Formulare), „B“ (Buttons) und „G“ (Grafiken) verfügbar, um gezielt zu bestimmten Elementen zu springen.

    Unterstützte Profile für unterschiedliche Einschränkungen

    • Epilepsie-sicherer Modus: Verhindert Auslöser für epileptische Anfälle durch das Deaktivieren blinkender Animationen und riskanter Farbkombinationen.
    • Modus für Sehbehinderte: Optimiert die Website für Nutzer mit Sehschwächen wie Tunnelblick, Katarakt, Glaukom u. a.
    • Modus für kognitive Einschränkungen: Bietet unterstützende Funktionen für Personen mit z. B. Legasthenie, Autismus oder Schlaganfall, um sich besser auf relevante Inhalte konzentrieren zu können.
    • ADHS-freundlicher Modus: Reduziert Ablenkungen und hilft Menschen mit ADHS und neurodiversen Profilen beim Lesen und Navigieren.
    • Modus für blinde Menschen: Passt die Website für die Nutzung mit Screenreadern wie JAWS, NVDA, VoiceOver und TalkBack an.
    • Tastaturnavigationsprofil (motorische Einschränkungen): Ermöglicht das vollständige Bedienen der Website per Tastatur (Tab, Shift+Tab, Enter) und bietet ebenfalls Shortcuts wie „M“, „H“, „F“, „B“ und „G“.

    Weitere UI-, Design- und Lesbarkeitsanpassungen

    1. Schriftanpassungen – Nutzer können die Schriftgröße, -art, Abstände, Zeilenhöhe und Ausrichtung ändern.
    2. Farbkontraste – Verschiedene Kontrastmodi (hell, dunkel, invertiert, monochrom) sowie individuelle Farbanpassungen für Texte, Überschriften und Hintergründe stehen zur Verfügung.
    3. Animationen – Alle Animationen (Videos, GIFs, CSS-Effekte) lassen sich deaktivieren – ideal für Epilepsie-Betroffene.
    4. Inhalts-Hervorhebung – Wichtige Elemente wie Links und Überschriften können hervorgehoben werden, ebenso fokussierte oder mit der Maus überfahrene Inhalte.
    5. Ton deaktivieren – Automatisch abspielender Ton kann komplett stummgeschaltet werden, z. B. bei Nutzung von Hörgeräten.
    6. Kognitive Unterstützung – Durch eine integrierte Wikipedia- und Wiktionary-Suche können Begriffe, Akronyme oder Slang verständlich gemacht werden.
    7. Weitere Funktionen – Nutzer können u. a. die Mauszeigerfarbe und -größe anpassen, einen Druckmodus verwenden, eine virtuelle Tastatur aktivieren und vieles mehr.

    Kompatibilität mit Browsern und Hilfstechnologien

    Wir bemühen uns, möglichst viele Browser und unterstützende Technologien zu unterstützen, damit unsere Nutzer ihre bevorzugten Tools frei wählen können. Deshalb gewährleisten wir die Kompatibilität mit über 95 % der marktüblichen Systeme, einschließlich Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera und Microsoft Edge sowie mit den Screenreadern JAWS und NVDA.

    Hinweise, Kommentare und Feedback

    Trotz unserer umfassenden Bemühungen kann es vorkommen, dass bestimmte Seiten oder Abschnitte noch nicht vollständig barrierefrei sind, sich in der Umstellung befinden oder technisch (noch) nicht umsetzbar sind. Wir arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Barrierefreiheit, entwickeln neue Funktionen und setzen technische Innovationen ein, um den bestmöglichen Zugang zu gewährleisten. Für Fragen oder Unterstützung kontaktieren Sie uns bitte unter: 02682 95270