Allgemeine Bestellbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Bestellbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere nachfolgenden Bestellbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere nachstehenden Bestellbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
(3) Unsere Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Annahme, nachträgliche Vertragsänderungen
(1) Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
(2) Die von uns ohne Annahmefrist abgegebenen Bestellungen können vom Lieferanten nur innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb von zwei Wochen ab dem Bestelldatum angenommen werden.
(3) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unser Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(4) Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch uns, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.
(5) Bei Geräten sind technische Beschreibungen und Gebrauchsanleitungen kostenlos mitzuliefern. Bei Software-Produkten sind die vollständigen systemtechnischen Dokumentationen und Benutzerdokumentationen zu übergeben. Bei speziellen für uns erstellte Programme sind diese unter Einschluss des Quellcodes zu liefern.
(6) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(7) Wenn die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung abweicht, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn wir auf diese Abweichung ausdrücklich hingewiesen worden sind und ihr schriftlich zugestimmt haben.
§ 3 Preise
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Mangels abweichender Vereinbarungen schließt der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer und die Lieferung „frei Haus“ (Fracht, Porto und Verpackung) mit ein.
(2) Bei Lieferungen „ab Werk“ ist der Lieferant verpflichtet, die preisgünstigste Versandart zu wählen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
(3) Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich genannt ist, in Euro.
§ 4 Gefahrübergang, Eigentum
(1) Bei Lieferung ohne Aufstellung und ohne Montage geht die Gefahr mit Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Lieferanschrift auf uns über.
(2) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt die Abnahme nicht.
(3) Die Kosten der Transportversicherung trägt der Lieferant.
(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
§ 5 Lieferung und Beschaffenheitsgarantie
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant.
(2) Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Lieferstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen anzugeben.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Entsorgung der Verpackung einverstanden, sind wir zur Berechnung der Entsorgung gegenüber dem Lieferanten zum nachweisbaren Selbstkostenpreis berechtigt.
(4) Die gelieferte Ware nehmen wir unter ausdrücklichem Vorbehalt der Überprüfung auf Mängel, vertragsgemäßer Beschaffenheit, zugesicherten Eigenschaften, Vollständigkeit und Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 20 an.
(5) Die Einteilung der Lieferung hat nur in den von uns in der Bestellung angegebenen Mengen bzw. Verpackungseinheiten zu den jeweiligen Terminen zu erfolgen. Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und werden von uns nur gegen Erstattung unserer Kosten angenommen.
(6) Der Lieferant steht für die Beschaffenheit der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.
(7) Wird ein Frachtführerpfandrecht nach § 441 Abs. 1 HGB wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht, hat der Lieferant das Frachtführerpfandrecht unverzüglich abzulösen. Erfolgt die unverzügliche Ablösung trotz vorangegangener Mahnung durch uns nach angemessener Fristsetzung nicht, tritt uns der Lieferant sein Ablöserecht ab und berechtigt uns, die für die Pfandrechtsablösung getätigten Aufwendungen, soweit diese unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt werden, mit den Forderungen aus der Lieferung zu verrechnen.
§ 6 Lieferzeiten und Erfüllungsort
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung im abnahmefähigen Zustand maßgeblich.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist keine Versandanschrift angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt unsere Hausanschrift als Erfüllungsort.
(3) Sind Lieferverzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der Lieferant uns hierüber sofort schriftlich zu unterrichten.
(4) Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu verschulden hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu übernehmen.
§ 7 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) In Rechnungen müssen die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergegeben werden sowie das Datum der Bestellung und die Artikelnummer.
(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank des Käufers den Überweisungsauftrag erhalten hat. Der Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln.
(3) Die Fristen nach Absatz 2 beginnen aber nicht zu laufen, bevor die Lieferung und Leistung erfüllt ist und die vertraglich erforderlichen Dokumente sowie die Rechnung eingegangen sind, gerechnet ab dem spätesten Eingang.
(4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 8 Hinweispflicht
(1) Auf etwaig bestehende Eigentumsvorbehalte von Vorlieferanten hat uns der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.
(2) Haben wir den Lieferanten über den Lieferungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne unseren ausdrücklichen Hinweis erkennbar, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung nach den Erkenntnissen des Lieferanten nicht geeignet ist, den Verwendungszweck zu erfüllen.
(3) Der Lieferant hat uns über Änderungen in der Art der Zusammensetzung von verarbeitetem Material oder der konstruktiven Ausführung uns gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Leistungen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(4) Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktionsbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
§ 9 Sicherheit und Umweltschutz
(1) Alle Lieferungen und Leistungen müssen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, die für den Vertrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig ob sich diese Bestimmungen auf Gesetze, Verordnungen, behördliche Vorschriften oder Handelsbräuche stützen. Die erbrachten Lieferungen und Leistungen müssen ferner den Anforderungen der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem Elektrogesetz und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien und Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
(2) Die erbrachten Lieferungen und Leistungen müssen den aktuellen Stand der für die verwendeten Komponenten einschlägigen Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen einhalten. Der Lieferant darf keine verbotenen Stoffe einsetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstlieferung mit dem Lieferschein (mindestens in deutsch oder englisch) abzugeben.
(3) Auf spezifische Gefahren seiner Produkte muss der Lieferant in einer deutlich ersichtlichen und verständlichen Weise aufmerksam machen und gesetzliche vorgeschriebene Kennzeichnungen auf jeder Lieferung ordnungsgemäß anbringen.
(4) Soweit erforderlich, sind Verpackungen mit dem „grünen Punkt“ des Dualen-System- Deutschland (DSD) gekennzeichnet. Der Verkäufer sichert zu, dass die DSD-Lizenz- Gebühr entrichtet ist.
§ 10 Mindestlohn
(1) Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber uns, die jeweils gültigen Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten und seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
(2) Der Lieferant versichert insofern hiermit auch ausdrücklich, dass er seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt.
(3) Wir sind berechtigt, hierzu jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom Lieferanten und den von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu verlangen.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechende Verpflichtung mit dem von ihm beauftragten Unternehmen und derer Subunternehmer im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung mit uns eingesetzter Nachunternehmer oder derer Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
– ihre Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen,
– uns die genannten Informationen und Nachweise zur Einhaltung der Mindestlohnzahlungen (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) auf Aufforderung zu erteilen und
– als Gesamtschuldner uns von unserer Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, nicht zahlen.
(6) Verstoßen der Lieferant und/oder dessen Nachunternehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen an den Lieferanten ganz oder teilweise einzubehalten, soweit die Höhe des einzubehaltenden Betrages unserem Haftungsrisiko im Hinblick auf den ganz oder teilweise nicht entrichteten Mindestlohn entspricht.
(7) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(8) Der Lieferant verpflichtet sich, uns von unserer Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch Beschäftigte des Lieferanten oder von Beschäftigten im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzter Nachunternehmer freizustellen.
(9) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 11 Im- und Export
(1) Bei Lieferung und Leistungen, die aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Lieferanten anzugeben.
(2) Importierte Ware ist verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re)-Exporten gemäß deutschem, europäischem und US-amerikanischem Ausfuhr- und Zollrecht sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Lieferung und Leistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
§ 12 Zusicherung zu Bescheinigungen
(1) Der Lieferant sichert uns zu, dass alle von ihm beigebrachten Unterlagen und Dokumente, die von Behörden oder sonstigen Dritten ausgestellt werden (z.B. Ursprungsnachweise, Beförderungsnachweise etc.), echte Urkunden mit Bestandskraft sind.
§ 13 Konformitätszusicherung
(1) Der Lieferant sichert uns zu, dass das vereinbarte und vorgeschriebene Gewicht, Maße und Qualitätsbezeichnungen eingehalten werden.
(2) Hat der Lieferant von uns Pläne, Zeichnungen oder sonstige besondere Anforderungen erhalten, nach deren Inhalt zu liefern und zu leisten ist, gilt die Übereinstimmung der Lieferung und Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.
§ 14 Haftung für Mängel, Fehlmengen, Nebenpflichtverletzungen und Mangelfolgeschäden
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns jegliche Schäden und Aufwendungen einschließlich etwaiger Prozesskosten und entgangenen Gewinn zu ersetzen, die uns aus einer Verletzung der vorstehenden Zusicherungen aus § 12 bis § 13 entstehen.
(2) Alle gesetzlichen Ansprüche wegen Leistungsstörungen und Gewährleistung stehen uns ungekürzt in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu. Wir sind insbesondere nach unserer Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
(3) Erfolgt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder ist die Nacherfüllung von Gesetzes wegen entbehrlich, haben wir das Recht, nach seiner Wahl bezogen auf den mangelbehafteten Teil des Vertrages oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Darüber hinaus steht uns für Mängel und Fehlmengen Schadensersatzansprüche statt der Leistung und für Mangelfolgeschäden oder Schäden aus Nebenpflichtverletzungen Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten zu. Der Lieferant haftet bei Schadensersatz für jede Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt – für Ansprüche aus seinen Sachmängeln ab Gefahrübergang 36 Monate,
– für Ansprüche aus Sachmängeln im Zusammenhang mit vom Verkäufer eingebauten Baumaterialien ab Gefahrübergang 5 Jahre,
– für Ansprüche aus Rechtsmängeln ab Gefahrübergang 36 Monate.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mangelanspruches endet.
§ 15 Mangelrüge
(1) Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen.
(2) Mängelrügen gelten als rechtszeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Gefahrübergang versandt werden, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung.
(3) Senden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware zurück, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Der Nachweis höherer Aufwendungen wird vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
§ 16 Freistellung von Sach- und Rechtsmängeln
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglichen Schadensersatzansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschaden freizuhalten, die aufgrund von Produktionsfehlern der Ware oder Verletzung von Vorschriften und/oder Rechten Dritter uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schadensersatzansprüche, auch solche aus verschuldensunabhängiger Haftung, die Dritten bei Weiterverwendung der Lieferung gegen uns entstehen.
(2) Bezüglich der unter Absatz 1 genannten Ansprüche ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Etwaige Aufwendungen, die uns entstehen, muss der Lieferant gemäß §§ 683, 670 BGB erstatten.
(3) Werden wir wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutz- und/oder Kennzeichnungsrechten sowie sonstiger Vorschriften und/oder Rechten von dritter Seite und/oder Fehlern des Liefergegenstandes verklagt, für die der Lieferant jeweils verantwortlich ist, leistet uns der Lieferant in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages binnen einer Woche nach Unterrichtung über die Klageerhebung in geeigneter Weise Sicherheit.
(4) Unsere Rechte aus § 478 BGB bleiben unberührt.
§ 17 Freistellung von Werbeaussagenhaftung
(1) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer Kunden frei, die unsere Kunden aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, seines Vorlieferanten des Verkäufers (als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
§ 18 Technische Unterlagen und Werkzeuge
(1) Stellen wir dem Lieferanten technische Unterlagen oder Werkzeuge usw. zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.
(2) Alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten technischen Unterlagen und Werkzeuge bleiben bei uns. Der Lieferant ist nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zur Rückgabe verpflichtet. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferant ist ausgeschlossen.
(3) Der Lieferant darf technische Unterlagen und Werkzeuge nur zur Ausführung der Bestellung verwenden. Sie dürfen Dritten weder unbefugt überlassen noch sonst wie zugänglich gemacht werden. Eine Duplizierung ist nur insoweit zulässig, als dies zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
(4) Erstellt der Lieferant technische Unterlagen oder Werkzeuge auf unsere Kosten, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Der Lieferant verwahrt die technischen Unterlagen und Werkzeuge für uns unentgeltlich.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, technische Unterlagen und Werkzeuge nach Absatz 1 ohne gesonderte Vergütung zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt er zur Ausführung der Bestellung einen Dritten mit der Herstellung von technischen Unterlagen und Werkzeuge, tritt er uns die gegen den Dritten bestehenden Ansprüche auf Übereignung der technischen Unterlagen und Werkzeuge ab.
§ 19 Materialbeistellung
(1) Stellen wir Material bei, bleibt das beigestellte Material unser Eigentum und ist vom Lieferanten ohne gesonderte Vergütung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
(2) Das von uns beigestellte Material darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
(3) Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns und wir werden unmittelbarer Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sache. Ist das beigestellte Material nur ein Teil der neuen Sache, erhalten wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zu dem Materialwert der anderen verarbeiteten Materialien jeweils im Verarbeitungszeitpunkt.
§ 20 Vertragsstrafe
(1) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Dem Lieferanten bleibt es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass uns überhaupt kein Verzugsschaden entstanden ist oder aber der entstandene Verzugsschaden wesentlich geringer als die Pauschale ist.
(2) Wurde die Ware nicht oder nicht entsprechend den vereinbarten Qualitäts- oder Verpackungsbedingungen geliefert oder entspricht sie in Ermangelung solcher nicht den mindesthandelsüblichen Qualitätsbedingungen, ist der Lieferant bei Verschulden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der beanstandeten Lieferung verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Dem Lieferanten bleibt es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass uns ein Schaden im genannten Sinne nicht entstanden ist oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 21 Abtretungsverbot
(1) Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Lieferant Rechte aus Lieferungsverträgen, die er mit uns abgeschlossen hat, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
§ 22 Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Ohne unsere Zustimmung dürfen Erzeugnisse, die mit Hilfe von technischen Unterlagen oder Werkzeugen im Sinne von § 17 gefertigt worden sind, nicht veröffentlich werden.
(3) Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten zu speichern, die mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen.
§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
(2) Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.