Allgemeine Bestellbedingungen

 

Allgemeine Bestellbedingungen

Unsere allgemeinen Bestellbedingungen zum Download im PDF Format

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Download im PDF Format

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere nachfolgenden Bestellbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere nachstehenden Bestellbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

(3) Unsere Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme, nachträgliche Vertragsänderungen

(1) Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

(2) Die von uns ohne Annahmefrist abgegebenen Bestellungen können vom Lieferanten nur innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb von zwei Wochen ab dem Bestelldatum angenommen werden.

(3) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unser Angebot nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

(4) Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch uns, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt.

(5) Bei  Geräten  sind  technische  Beschreibungen  und  Gebrauchsanleitungen  kostenlos  mitzuliefern.  Bei  Software-Produkten  sind  die  vollständigen  systemtechnischen  Dokumentationen  und Benutzerdokumentationen zu übergeben. Bei speziellen für uns erstellte Programme sind diese unter Einschluss des Quellcodes zu liefern.

(6) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(7) Wenn die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung abweicht, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn wir auf diese Abweichung ausdrücklich hingewiesen worden sind und ihr schriftlich zugestimmt haben.

§ 3 Preise

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist  verbindlich. Mangels abweichender Vereinbarungen schließt der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer und die Lieferung „frei Haus“ (Fracht, Porto und Verpackung) mit ein.

(2) Bei Lieferungen „ab Werk“ ist der Lieferant verpflichtet, die preisgünstigste Versandart zu wählen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich genannt ist, in Euro.

§ 4 Gefahrübergang, Eigentum

(1) Bei Lieferung ohne Aufstellung und ohne Montage geht die Gefahr mit Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Lieferanschrift auf uns über.

(2) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit  erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzt die Abnahme nicht.

(3) Die Kosten der Transportversicherung trägt der Lieferant.

(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§ 5 Lieferung und Beschaffenheitsgarantie

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung für den erforderlichen Transport der Ware so vorzunehmen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware vermieden werden. Die Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant.

(2) Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Lieferstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen anzugeben.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung durch uns die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit  der Übernahme der Entsorgung der Verpackung einverstanden, sind wir zur Berechnung der Entsorgung gegenüber dem Lieferanten zum nachweisbaren Selbstkostenpreis berechtigt.

(4) Die gelieferte Ware nehmen wir unter ausdrücklichem Vorbehalt der Überprüfung auf Mängel, vertragsgemäßer Beschaffenheit, zugesicherten Eigenschaften, Vollständigkeit und Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 20 an.

(5) Die Einteilung der Lieferung hat nur in den von uns in der Bestellung angegebenen Mengen bzw. Verpackungseinheiten zu den jeweiligen Terminen zu erfolgen. Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und werden von uns nur gegen Erstattung unserer Kosten angenommen.

(6) Der Lieferant steht für die Beschaffenheit der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

(7) Wird ein Frachtführerpfandrecht nach § 441 Abs. 1 HGB wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung geltend gemacht, hat der Lieferant das Frachtführerpfandrecht unverzüglich abzulösen. Erfolgt die unverzügliche Ablösung trotz vorangegangener Mahnung durch uns nach angemessener Fristsetzung nicht, tritt uns der Lieferant sein Ablöserecht ab und berechtigt uns, die für die Pfandrechtsablösung getätigten Aufwendungen, soweit diese unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt werden, mit den Forderungen aus der Lieferung zu verrechnen.

§ 6 Lieferzeiten und Erfüllungsort

(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung im abnahmefähigen Zustand maßgeblich.

(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist keine Versandanschrift angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt unsere Hausanschrift als Erfüllungsort.

(3) Sind Lieferverzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der Lieferant uns hierüber sofort schriftlich zu unterrichten.

(4) Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu verschulden hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu übernehmen.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) In Rechnungen müssen die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergegeben werden sowie das Datum der Bestellung und die Artikelnummer.

(2) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank des Käufers den Überweisungsauftrag erhalten hat. Der Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln.

(3) Die Fristen nach Absatz 2 beginnen aber nicht zu laufen, bevor die Lieferung und Leistung erfüllt ist und die vertraglich erforderlichen Dokumente sowie die Rechnung eingegangen sind, gerechnet ab dem spätesten Eingang.

(4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im angemessenen Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 8 Hinweispflicht

(1) Auf etwaig bestehende Eigentumsvorbehalte von Vorlieferanten hat uns der Lieferant unverzüglich hinzuweisen.

(2) Haben wir den Lieferanten über den Lieferungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne unseren ausdrücklichen Hinweis erkennbar, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung nach den Erkenntnissen des Lieferanten nicht geeignet ist, den Verwendungszweck zu erfüllen.

(3) Der Lieferant hat uns über Änderungen in der Art der Zusammensetzung von verarbeitetem Material oder der konstruktiven Ausführung uns gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Leistungen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(4) Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktionsbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

§ 9 Sicherheit und Umweltschutz

(1) Alle Lieferungen und Leistungen müssen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, die für den Vertrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig ob sich diese Bestimmungen auf Gesetze, Verordnungen, behördliche Vorschriften oder Handelsbräuche stützen. Die erbrachten Lieferungen und Leistungen müssen ferner den Anforderungen der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem Elektrogesetz und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien und Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

(2) Die erbrachten Lieferungen und Leistungen müssen den aktuellen Stand der für die verwendeten Komponenten einschlägigen Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen einhalten. Der Lieferant darf keine verbotenen Stoffe einsetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Lieferanten anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstlieferung mit dem Lieferschein (mindestens in deutsch oder englisch) abzugeben.

(3) Auf spezifische Gefahren seiner Produkte muss der Lieferant in einer deutlich ersichtlichen und verständlichen Weise aufmerksam machen und gesetzliche vorgeschriebene Kennzeichnungen auf jeder Lieferung ordnungsgemäß anbringen.

(4) Soweit erforderlich, sind Verpackungen mit dem „grünen Punkt“ des Dualen-System- Deutschland (DSD) gekennzeichnet. Der Verkäufer sichert zu, dass die DSD-Lizenz- Gebühr entrichtet ist.

§ 10 Mindestlohn

(1) Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber uns, die jeweils gültigen Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten und seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

(2) Der Lieferant versichert insofern hiermit auch ausdrücklich, dass er seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

(3) Wir sind  berechtigt, hierzu  jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom  Lieferanten und den  von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu verlangen.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechende Verpflichtung mit dem von ihm beauftragten Unternehmen und derer Subunternehmer im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung mit uns eingesetzter Nachunternehmer oder derer Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
– ihre Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen,
– uns die genannten Informationen und Nachweise zur Einhaltung der Mindestlohnzahlungen (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) auf Aufforderung zu erteilen und
– als Gesamtschuldner uns von unserer Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, nicht zahlen.

(6) Verstoßen der Lieferant und/oder dessen Nachunternehmer gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen an den Lieferanten ganz oder teilweise einzubehalten, soweit die Höhe des einzubehaltenden Betrages unserem Haftungsrisiko im Hinblick auf den ganz oder teilweise nicht entrichteten Mindestlohn entspricht.

(7) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, uns von unserer Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch Beschäftigte des Lieferanten oder von Beschäftigten im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzter Nachunternehmer freizustellen.

(9) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Im- und Export

(1) Bei Lieferung und Leistungen, die aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Lieferanten anzugeben.

(2) Importierte Ware ist verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re)-Exporten gemäß deutschem, europäischem und US-amerikanischem Ausfuhr- und Zollrecht sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Lieferung und Leistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

§ 12 Zusicherung zu Bescheinigungen

(1) Der  Lieferant  sichert  uns  zu,  dass  alle  von  ihm  beigebrachten  Unterlagen  und  Dokumente,  die  von  Behörden  oder  sonstigen  Dritten  ausgestellt  werden  (z.B. Ursprungsnachweise, Beförderungsnachweise etc.), echte Urkunden mit Bestandskraft sind.

§ 13 Konformitätszusicherung

(1) Der Lieferant sichert uns zu, dass das vereinbarte und vorgeschriebene Gewicht, Maße und Qualitätsbezeichnungen eingehalten werden.

(2) Hat der Lieferant von uns Pläne, Zeichnungen oder sonstige besondere Anforderungen erhalten, nach deren Inhalt zu liefern und zu leisten ist, gilt  die Übereinstimmung der Lieferung und Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert.

§ 14 Haftung für Mängel, Fehlmengen, Nebenpflichtverletzungen und Mangelfolgeschäden

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns jegliche Schäden und Aufwendungen einschließlich etwaiger Prozesskosten und entgangenen Gewinn zu ersetzen, die uns aus einer Verletzung der vorstehenden Zusicherungen aus § 12 bis § 13 entstehen.

(2) Alle gesetzlichen Ansprüche wegen Leistungsstörungen und Gewährleistung stehen uns ungekürzt in gesetzlich vorgesehenem Umfang zu. Wir sind insbesondere nach unserer Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

(3) Erfolgt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder ist die Nacherfüllung von Gesetzes wegen entbehrlich, haben wir das Recht, nach seiner Wahl bezogen auf den mangelbehafteten Teil des Vertrages oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Darüber hinaus steht uns für Mängel und Fehlmengen Schadensersatzansprüche statt der Leistung und für Mangelfolgeschäden oder Schäden aus Nebenpflichtverletzungen Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten zu. Der Lieferant haftet bei Schadensersatz für jede Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt – für Ansprüche aus seinen Sachmängeln ab Gefahrübergang 36 Monate,
– für Ansprüche aus Sachmängeln im Zusammenhang mit vom Verkäufer eingebauten Baumaterialien ab Gefahrübergang 5 Jahre,
– für Ansprüche aus Rechtsmängeln ab Gefahrübergang 36 Monate.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mangelanspruches endet.

§ 15 Mangelrüge

(1) Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen.

(2) Mängelrügen gelten als rechtszeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Gefahrübergang versandt werden, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung.

(3) Senden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware zurück, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Der Nachweis höherer Aufwendungen wird vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

§ 16 Freistellung von Sach- und Rechtsmängeln

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns von jeglichen Schadensersatzansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschaden freizuhalten, die aufgrund von Produktionsfehlern der Ware oder Verletzung von Vorschriften und/oder Rechten  Dritter uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schadensersatzansprüche, auch solche aus verschuldensunabhängiger Haftung, die Dritten bei Weiterverwendung der Lieferung gegen uns entstehen.

(2) Bezüglich der unter Absatz 1 genannten Ansprüche ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Etwaige Aufwendungen, die uns entstehen, muss der Lieferant gemäß §§ 683, 670 BGB erstatten.

(3) Werden wir wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutz- und/oder Kennzeichnungsrechten sowie sonstiger Vorschriften und/oder Rechten von dritter Seite und/oder Fehlern des Liefergegenstandes verklagt, für die der Lieferant jeweils verantwortlich ist, leistet uns der Lieferant in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages binnen einer Woche nach Unterrichtung über die Klageerhebung in geeigneter Weise Sicherheit.

(4) Unsere Rechte aus § 478 BGB bleiben unberührt.

§ 17 Freistellung von Werbeaussagenhaftung

(1) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer Kunden frei, die unsere Kunden aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, seines Vorlieferanten des Verkäufers (als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 18 Technische Unterlagen und Werkzeuge

(1) Stellen wir dem Lieferanten technische Unterlagen oder Werkzeuge usw. zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.

(2) Alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten technischen Unterlagen und Werkzeuge bleiben bei uns. Der Lieferant ist nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zur Rückgabe verpflichtet. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferant ist ausgeschlossen.

(3) Der Lieferant darf technische Unterlagen und Werkzeuge nur zur Ausführung der Bestellung verwenden. Sie dürfen Dritten weder unbefugt überlassen noch sonst wie zugänglich gemacht werden. Eine Duplizierung ist nur insoweit zulässig, als dies zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

(4) Erstellt der Lieferant technische Unterlagen oder Werkzeuge auf unsere Kosten, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Der Lieferant verwahrt die technischen Unterlagen und Werkzeuge für uns unentgeltlich.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, technische Unterlagen und Werkzeuge nach Absatz 1 ohne gesonderte Vergütung zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt er zur Ausführung der Bestellung einen Dritten mit der Herstellung von technischen Unterlagen und Werkzeuge, tritt er uns die gegen den Dritten bestehenden Ansprüche auf Übereignung der technischen Unterlagen und Werkzeuge ab.

§ 19 Materialbeistellung

(1) Stellen wir Material bei, bleibt das beigestellte Material unser Eigentum und ist vom Lieferanten ohne gesonderte Vergütung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen.

(2) Das von uns beigestellte Material darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

(3) Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns und wir werden unmittelbarer Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sache. Ist das beigestellte Material nur ein Teil der neuen Sache, erhalten wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zu dem Materialwert der anderen verarbeiteten Materialien jeweils im Verarbeitungszeitpunkt.

§ 20 Vertragsstrafe

(1) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens  bleibt  vorbehalten. Wir sind  berechtigt, die Vertragsstrafe  auch  neben der Erfüllung geltend zu  machen. Dem  Lieferanten  bleibt es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass uns überhaupt kein Verzugsschaden entstanden ist oder aber der entstandene Verzugsschaden wesentlich geringer als die Pauschale ist.

(2) Wurde  die  Ware  nicht  oder  nicht  entsprechend  den  vereinbarten  Qualitäts-  oder  Verpackungsbedingungen  geliefert  oder  entspricht  sie  in  Ermangelung  solcher  nicht  den  mindesthandelsüblichen Qualitätsbedingungen, ist der Lieferant bei Verschulden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Wertes der beanstandeten Lieferung verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe auch  neben  der  Erfüllung  geltend  zu  machen.  Dem  Lieferanten  bleibt  es  ausdrücklich  gestattet,  den  Nachweis  zu  führen,  dass  uns  ein  Schaden  im  genannten  Sinne  nicht  entstanden  ist  oder  aber wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 21 Abtretungsverbot

(1) Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Lieferant Rechte aus Lieferungsverträgen, die er mit uns abgeschlossen hat, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

§ 22 Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Ohne unsere Zustimmung dürfen Erzeugnisse, die mit Hilfe von technischen Unterlagen oder Werkzeugen im Sinne von § 17 gefertigt worden sind, nicht veröffentlich werden.

(3) Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten zu speichern, die mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen.

§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich von uns anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme, nachträgliche Vertragsänderungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Bestellungen des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(2) In den nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung getroffen worden sind, schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter und sonstige Beauftragten sind nicht berechtigt und bevollmächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Für alle Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie andere Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese Unterlagen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 3 Preise

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung von uns genannten Preise.

(2) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) Die Preisangaben verstehen sich, sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich genannt ist, in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Zöllen und anderen Abgaben.

(4) Ist in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt, gelten die Preise ab Werk inkl. Verpackung.

§ 4 Zahlung

(1) Zahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung in Euro zu den vereinbarten Zahlungszielen ohne Abzug. Der Abzug von Skonto ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

(2) Verzug tritt ein 30 Tage ab dem Rechnungsdatum oder, wenn die Lieferung nach dem Rechnungsdatum erfolgt, 30 Tage ab Lieferung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir sind berechtigt, bei Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

(3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Käufer zu tragen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

(2) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten hat, in Lieferverzug, beispielsweise durch höhere Gewalt, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Unberührt hiervon bleibt unsere Haftung nach Absatz 2.

(4) Haben wir die Nichteinhaltung der Lieferzeit zu vertreten, ist eine Schadensersatzhaftung im Falle leichter Fahrlässigkeit und dann, wenn der Verzug nicht auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf), auf 0,5 % pro Woche der Verspätung, maximal aber auf 5 % des Rechnungswertes der Spätlieferung begrenzt. Außerdem gelten die weiteren Bestimmungen in § 9.

(5) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(6) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(7) Falls nach erfolgter Auftragsbestätigung Änderungen erfolgen, bleibt uns eine Angleichung der Lieferzeit vorbehalten.

(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(9) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme bzw. Schuldnerverzuges durch den Käufer geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(2) Diese Gefahrübergangsregelung gilt ferner auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. die Bezahlung der Versendungskosten, die Anfuhr oder die Aufstellung übernommen haben.

(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden versichert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers (z.B. Zahlungsverzug) haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

(2) Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach derRücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten verrechnen wir den Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen.

(3) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich sind, werden vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt.

(4) Der  Käufer  ist  berechtigt,  die  Vorbehaltsware ordnungsgemäß  im  Geschäftsverkehr  zu  veräußern  und/oder  zu  verwenden,  solange  er  nicht  in  Zahlungsverzug  ist.  Verpfändungen  oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(5) Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung so lange unmittelbar an uns zu bewirken, wie unsere Forderungen noch gegen den Käufer bestehen.

(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Sache verwahrt der Käufer für uns auf.

(7) Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns dahingehend einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Sache verwahrt der Käufer für uns auf.

(8) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer, wenn er der Verpflichtung aus Satz 1 schuldhaft verletzt hat.

(9) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die Lieferung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich nach Erhalt auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und uns unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(2) Der Käufer hat die Beweislast für die Identität der gerügten mit der von uns gelieferten Ware.

(3) Nach erhobener Mängelrüge sind wir berechtigt, die Lieferung zu besichtigen, sie umgehend zu untersuchen und gegen Quittung ganz oder in Teilen zur weiteren Untersuchung auf eigene Kosten zurückzunehmen und für einen angemessenen Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen zu behalten. Der Käufer hat jegliche weitere Vermischung oder Verarbeitung oder einen schadenserhöhenden Gebrauch oder Verbrauch bis zur Feststellung des Mangels durch uns oder einen von uns beauftragten Sachverständigen zu unterlassen.

(4) Liefern wir im Streckengeschäft im Auftrag des Käufers an einen Dritten, so hat der Käufer sicherzustellen, dass der Dritte die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten und daraus folgende Verhaltenspflichten in gleicher Weise erfüllt; andernfalls haftet der Käufer für den Dritten wie für seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

(5) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn,dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Mehrkosten der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstehen, dass die Ware für das weiter verarbeitete Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind vom Käufer zu tragen.

(6) Der Käufer kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.

(7) Verschweigen wir einen Mangel arglistig oder übernehmen wir eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(8) Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gelten die nachfolgenden Regelungen in § 9.

(9) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Als Garantieerklärungen sind sie nur dann anzusehen, wenn sie von uns gegenüber dem Käufer ausdrücklich als Garantieerklärungen bezeichnet worden sind.

(10) Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in Auftragsbestätigungen vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.

(11) Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß hat, ist ausgeschlossen. Bei Waren, die als gebrauchtes Material verkauft werden, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

(12) Wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen werden, Teile ausgewechselt werden oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Ausgenommen sind Ansprüche
– wegen eines Mangels betreffend ein Bauwerk oder einen Baustoff, der die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht hat,
– wegen eines Mangels, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist,
– wegen fehlender Eigenschaften der Lieferung, die ausdrücklich garantiert worden sind,
– wegen Mängel, die in einem dinglichen oder sonst im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter bestehen,
– wegen Schadensersatzansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von dem Verkäufer zu vertretenden Mangel gerichtet sind und
– wegen Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grobes Verschulden gestützt werden. In diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften im Falle von Pflichtverletzungen, bei mangelhaften Lieferungen oder bei unerlaubten Handlungen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich der weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers verursacht werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht). Jedoch ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
– im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe § 8 Absatz 8),
– im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
– bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz,
– im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
– im Falle der zwingenden Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in 12 Monaten seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den unter Absatz 2 genannten Fällen.

§ 10 Montage

(1) Montagefestpreise gelten grundsätzlich nur bei für uns kostenfreier bauseitiger Beistellung von geeigneten und ohne Zusatzarbeiten gebrauchsfertigen Hebezeugen. Weiterhin erfolgt der innerbetriebliche Transport aller Teile bis zum Einbauort bauseits und für uns kostenfrei. Zu den bauseitigen Leistungen gehören außerdem alle Fundament- und Stemmarbeiten, Leistungsumlegungen, Hauptanschlüsse usw.

(2) Die Montage wird nach Zeit abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(3) Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den Montagepreis zzgl. der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt bei von uns unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Käufer verlangen, wenn und soweit uns dies, insbesondere unter Berücksichtigung unserer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zuzumuten ist. Für eine Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf Basis der Vertragspreise an den Montageunternehmer zu entrichten.

(4) Wir haften für Mängel der Montage nach § 8 und für Verzögerungen der Montage nach § 5.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Werden gegen den Käufer Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben, obwohl der Käufer die Ware in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen.

(2) Der Käufer bewahrt sich das Recht nach Absatz 1 aber nur dann, wenn er uns unverzüglich und schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und dem uns sämtliche außergerichtlichen Abwehrmaßnahmen gegen den Dritten vorbehalten bleiben.

(3) Ist es uns nicht möglich, den Käufer die weitere Benutzung der Ware nach Maßgabe von Absatz 1 und Absatz 2 zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erschaffen oder zu verhalten, dürfen wir nach unserer Wahl die Ware zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen, soweit dies dem Käufer jeweils zumutbar ist, oder die Ware zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis erstatten, abzüglich eines das Alter der Ware berücksichtigenden Betrages.

(4) Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung stehen dem Käufer nicht zu, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) und keine Verletzung sonstiger Vertragspflichten in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise erfolgte.

(5) Wir haben keine Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 4, wenn die Rechtsverletzung im Sinne von Absatz 1 dadurch hervorgerufen worden ist, dass die Ware nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers eingesetzt wird und die Rechtsverletzung nicht unmittelbar aus der Einbindung der von uns stammenden Ware resultiert.

§ 12 Entsorgung

(1) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verpackung ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entsorgt wird.

(2) Die Entsorgung erfolgt auf eigene Kosten des Käufers. Bei Weiterverkauf der Ware oder deren Bestandteile hat der Käufer diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

§ 13 Exportklausel

(1) Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen ein Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.

(3) Der Käufer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Käufer erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.

(4) Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Laufzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder widerrufen, setzen wir dem Käufer eine angemessene Frist, zur Einholung der Genehmigung oder zur Aufhebung des Widerrufs. Verstreicht die angemessen gesetzte Frist fruchtlos, sind wir berechtigt, vom Käufer Schadensersatz wegen unterlassener Abnahme zu erhalten. Ersparte Aufwendungen muss er sich anrechnen lassen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

(2) Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der unser für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.